Einkaufsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlagen
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Lieferanten werden nicht anerkannt; dies gilt auch bei vorbehaltloser Abnahme der Lieferung. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen
auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen
auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
(2) Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere BGB und HGB). Von uns angeführte Vorschriften und Richtlinien gellen
jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Unsere Werksnormen und Richtlinien, die Grundlage des Vertrags sind und bei denen ebenfalls der
neueste Stand maßgeblich ist, können vom Lieferanten bei Nichtvorliegen jederzeit angefordert werden.
§ 2 Offerte, Vertragsunterlagen und Geheimhaltung
(1) Unsere Bestellung ist freibleibend, sofern im Einzelfall nicht Bindungsfristen vereinbart werden.
(2) Konstruktionszeichnungen, Pläne, Schriftstücke, Modelle, elektronische Datenträger, Zeichnungen und ähnliche Unternehmensunterlagen
verbleiben in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich zur strengsten Geheimhaltung hinsichtlich aller sonstigen Informationen, die ihm im Rahmen
seiner Tätigkeit für uns zur Kenntnis gelangen.
Er ist verpflichtet, seinem Personal und seinen Nachunternehmern diese Pflichten ebenfalls aufzuerlegen. Auf Aufforderung sowie nach
Beendigung des Auftrags sind die Unterlagen nebst Abschriften und Vervielfältigungen an uns auszuhändigen.
Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.
Alle Unterlagen, Dokumente und Dateien, welche für die Leistung von Bedeutung sind, sind durch den Lieferanten spätestens bei der
Ablieferung der Leistung unaufgefordert vorzulegen.
Bei Verletzung dieser Plichten haftet uns der Lieferant in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung abgegebene Preis ist bindend.
(2) Er beinhaltet – mangels abweichender Vereinbarung – die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ebenso ist eine Lieferung „frei Haus“ einschließlich
Verladung und Verpackung inbegriffen.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(4) Rechnungen begleichen wir binnen 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, ansonsten ohne Abzug; die Zahlungs- und Skontofristen laufen
ab Rechnungszugang, jedoch nicht vor Anlieferung der Ware beziehungsweise Erbringung und Abnahme der Leistung beziehungsweise vor
vollständiger Übergabe vertraglich vereinbarter Dokumentationen oder sonstiger Unterlagen. Bei günstigeren Zahlungsbedingungen des
Lieferanten gelten diese, ohne dass damit dessen AGB im Übrigen anerkannt würden.
(5) Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post
versandt beziehungsweise die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank oder Post in Auftrag gegeben wurde
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant macht uns unverzüglich Mitteilung, sobald er annehmen muss, dass er
die Liefertermine nicht oder nicht rechtzeitig einhalten wird; die Mitteilung beinhallet Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung.
Nicht vereinbarte Teilleistungen sind unzulässig, sofern wir solche nicht ausdrücklich anfordern bzw. solchen zustimmen,
(2) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes (netto ohne
Mehrwertsteuer) pro Werktag des Verzugs zu verlangen; allerdings können von uns höchstens 5 % als Pauschale geltend gemacht werden.
Dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten.
(3) Am Versandlag muss der Lieferant für jede einzelne Versendung eine ausführliche Versandanzeige getrennt von Rechnung und
Liefergegenstand absenden.
Liefer- oder Leistungstermine sowie Liefer- oder Leistungsfristen sind schriftlich anzugeben; sie sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand
bis zum Ablauf der Frist bei uns vertragsgemäß eingegangen ist.
Der Lieferant hat stets die für uns günstigste und geeignetste Versandart und Transportmöglichkeil zu wählen.
Jede Lieferung muss einen Lieferschein und einen Packzettel enthalten (bei Schiffsversand muss Name und Adresse der Reederei und des
Schiffes angegeben werden).
Die von uns vorgegebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle sind in allen Dokumenten vollständig anzuführen (insbesondere auf
Rechnungen und Lieferscheinen, in Versandanzeigen, auf Packzetteln und in Frachtbriefen sowie auf der äußeren Verpackung).
Gefahrstoffe und Gefahrgüter sind entsprechend national und international geltender Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu
versenden. Die Angaben in den Begleitpapieren haben den jeweiligen nationalen Bestimmungen zu entsprechen.
Der Lieferant ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflichten auch durch seine Unterlieferanten.
Er haftet für alle Schäden und notwendigen Aufwendungen infolge der Verletzung seiner Pflichten.
Sendungen, die aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtungen nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des
Lieferanten. Wir dürfen Inhalt und Zustand solcher Sendungen feststellen.
Die Rücknahmeregeln hinsichtlich der Verpackung werden durch die jeweils gültige Verpackungsverordnung bestimmt.
§ 5 Mängeluntersuchung
(1) Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit unsererseits für nicht offenkundige Mängel nach § 377 HGB ist ausgeschlossen. Wir verpflichten
uns zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden; der Lieferant verpflichtet sich zur Warenendkontrolle und
schließt auf Aufforderung eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns ab
(2) Für den Fall, dass keine Qualitätssicherungsvereinbarung besteht oder dass offenkundige Mängel vorliegen, gilt unsere Rüge jedenfalls dann
als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Werklagen (ohne Samstage), gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Sofern im Einzelfall die „Unverzüglichkeitsfrist“ aus § 377 HGB länger als 7 Werktage sein sollte, gilt
diese längere Frist.
§ 6 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns vollumfänglich zu.
Der Lieferant ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entspricht und
keine sonstigen Mängel aufweist. Der Liefergegenstand muss den aktuellen Regeln von Wissenschaft und Technik sowie den jeweils gültigen
Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Wir sind insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen
(Nacherfüllung): die dazu erforderlichen Kosten hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen.
Weiter stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt und unbeschränkt zu.
Durch die Abnahme der Ware oder eines Muster oder einer Probe wird der Lieferant nicht automatisch von der Mängelhaftung frei.
(2) Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ablieferung, sofern gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind. Soweit im Rahmen der
Nacherfüllung der Liefergegenstand neu geliefert wird, beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, wenn darin ein Anerkenntnis der
Nacherfüllungspflicht zu sehen ist. Gleiches gilt im Falle der Nachbesserung für den nachgebesserten Teil des Liefergegenstands
(3) In dringenden Fällen (Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit) sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die
Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. Ein dringender Fall liegt vor, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu informieren und ihm
eine (wenn auch kurze) Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Werl, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werle dieser Waren
Bei Vermischung oder Verbindung unserer Sachen mit anderen Gegenständen erwerben wir ebenfalls Miteigentum im eben beschriebenen
Verhältnis, Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der
Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Hersteller verwahrt unser Eigentum mit handelsüblicher Sorgfalt,
§ 8 Regress
(1) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung oder aufgrund sonstiger
Haftungstalbestände in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Mangel resultierenden Haftung freizustellen, soweit
er den Mangel zu vertreten hat, Die Freistellung hat dabei auf erstes Anfordern zu erfolgen,
(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Warn- oder Rückrufaktion ergeben. Im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit
unterrichten wir den Lieferanten unverzüglich von Inhalt und Umfang der Aktion, Weiter gehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache anderweitig in Anspruch genommen, steht uns der
Regressanspruch gegen den Lieferanten aus § 478 BGB vollumfänglich zu; eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn uns zuvor ein
gleichwertiger Ausgleich für den Regressanspruch eingeräumt wurde.
(4) Darüber hinaus gehende Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bleiben von diesen Regelungen unberührt.
§ 9 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von Dritten deswegen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, falls er die
Verletzung der Rechte Dritter zu vertreten hat, Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern, Wir sind ohne Zustimmung des Lieferanten nicht
berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen (insbesondere Vergleiche) zu treffen.
(3) Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendig erwachsen.
(4) Darüber hinaus gehende Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(5) Sofern gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Absätzen (1) bis (4) drei Jahre und
beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstands (bei Werkverträgen mit der Abnahme der Leistung).
§ 10 Rücktritt und Gesamthaftung
(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Lieferanten soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende
gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für
die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen,
falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus
Gefährdungstatbeständen.
(3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und
Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
(5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
(6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt dieser § 10 entsprechend.
(7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag
sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die
Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
(9) Die Haftung des Lieferanten ist geregelt in den §§ 6, 8 und 9 sowie im Gesetz.
§ 11 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Versicherungen und Beweislastverteilung
(1) Leistungsort für unsere Pflichten (insbesondere für unsere Zahlungen) ist unser Geschäftssitz.
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Lieferant auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss
seinen Sitz ins Ausland verlegt. Wir sind berechtigt, ihn auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des
UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Der Lieferant muss für Schäden durch seine Leistungen, sein Personal und/oder seine Subunternehmer auf eigene Kosten eine ausreichende
Haftpflicht-Versicherung (insb. Betrieb-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung) abschließen, deren Bestehen uns auf Verlangen
nachzuweisen ist. Weiler hat der Lieferant auf eigene Kosten eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
(5) Durch keine der in diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln wird die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen
Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
(3) Wir behandeln alle Daten des Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen
Datenschutzbestimmungen, Der Lieferant hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen,
verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.
(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.